Bürgerinitiative Schutz vor Bahnlärm, AKK e.V.
Bahnlärm macht krank!

Vereinssatzung

Bürgerinitiative Schutz vor Bahnlärm, AKK e. V.

Satzung 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Schutz vor Bahnlärm, AKK e. V.“, nachfolgend Verein genannt. AKK steht für die Wiesbadener Stadtteile Mainz-Amöneburg, Mainz-Kostheim, Mainz-Kastel.
  2. Sitz des Vereins ist Wiesbaden.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.
  4. Die Bürgerinitiative Schutz vor Bahnlärm, AKK (Körperschaft) mit Sitz in: 55246 Mainz-Kostheim, Dornfelderweg 14 


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des     Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabeordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Bewahrung der Gesundheit, die Förderung des Umweltschutzes und insbesondere der Schutz der Bevölkerung vor Bahnlärm.
  2. Der Verein wirkt bei Behörden, Institutionen, Verbänden und politischen Parteien darauf hin, die durch Schienenverkehr hervorgerufenen Gefahren, gesundheits-gefährdende oder gesundheitsschädigende Immissionen sowie die den Hausbestand gefährdenden Erschütterungsemissionen zu reduzieren.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: - Zusammenarbeit mit Vereinigungen, die ähnliche Ziele verfolgen, - Förderung, Herausgabe und Bereitstellen von Informationen, Dokumentationen und Publikationen zum Thema Schienenverkehrslärm.
  4. Der Verein ist in seinem Wirken unabhängig und frei von politischer und konfessioneller Einflussnahme.

 § 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ein Interesse an der Erreichung des in § 2 festgelegten Zieles hat und bereit ist, dieses Ziel zu unterstützen und diese Satzung anzuerkennen.
  2. Förderer des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, sofern sie bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  3. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. 
  2. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ende des Kalenderjahres möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand ist oder wenn sein Verhalten mit dem Zweck und den Zielen des Vereins nicht vereinbar oder geeignet ist, dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schaden.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit und wird mit dem Protokoll belegt.
  3. Der Beitrag wird für jeweils ein Kalenderjahr erhoben.

 

§ 6 Mittelverwendung

  1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt; sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
  2. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der lokalen Presse sowie per Email - sofern Email-Adressen vorliegen - oder postalisch an die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung.
  3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Finanzbericht entgegen, erteilt dem Vorstand Entlastung und wählt den neuen Vorstand.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Änderungen der Satzung, die Höhe der Mitgliedsbeiträge und über die Auflösung des Vereins.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wenn diese ordnungsgemäß einberufen wurde.
  7. Beschlüsse erfolgen grundsätzlich mit Handzeichen.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer.
  9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter (gleichzeitig Schriftführer), einem Kassenwart und bis zu fünf Beisitzern.
  2. Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder.
  3. Dem Vorstand bleibt vorbehalten, für bestimmte Aufgaben besondere Vertreter zu bestellen.

 

§ 10 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit Handzeichen.

§ 11 Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
  3. Vorstandssitzungen sollten für die Mitglieder öffentlich sein.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit  2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder herbeizuführen.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Umweltschutzes und Bewahrung der Gesundheit.
  3. Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand.

§ 13 Haftungsbeschränkung

Die Mitglieder der Organe sowie die vom Verein mit der Durchführung von Vereinsaufgaben beauftragten Personen haften dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

§ 14 Inkrafttreten

  1. Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 31. Januar 2011 verabschiedet.
  2. Sie wird wirksam mit Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden.

 

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